§ 82b GewO 1994

24.07.2018

WER HAT DIE PRÜFUNG NACH § 82b GewO ZU VERANLASSEN


Der Inhaber der genehmigten Betriebsanlage hat die Prüfung rechtzeitig zu veranlassen, ohne von der Behörde dazu aufgefordert worden zu sein. Inhaber einer Anlage ist jene Person, welche die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat, z.B. Eigentümer, Mieter oder Pächter 


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