Überprüfung § 82b GewO

02.08.2018

1. WELCHE ANLAGEN SIND ZU PRÜFEN 

Der § 82b der Gewerbeordnung (GewO) 1994 verpflichtet jeden Inhaber einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlage, diese in bestimmten Zeitabständen zu prüfen oder überprüfen zu lassen. Die regelmäßige Kontrolle Ihrer Betriebsanlage bietet Ihnen einen guten Überblick über den Zustand Ihrer Anlage und somit Rechtssicherheit. 


2. WER HAT DIE PRÜFUNG ZU VERANLASSEN 

Der Inhaber der genehmigten Betriebsanlage hat die Prüfung rechtzeitig zu veranlassen, ohne von der Behörde dazu aufgefordert worden zu sein. Inhaber einer Anlage ist jene Person, welche die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat, z.B. Eigentümer, Mieter oder Pächter. 

Seiner Verpflichtung kommt der Inhaber einer Betriebsanlage auch dann nach, wenn er die Anlage einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der EMAS-Verordnung bzw. nach ISO 14001 wko.at 

 Energie & Umwelt 

 Nachhaltigkeit & Umweltmanagement 

 Umweltmanagement 

 Managementsysteme 

unterzogen hat. 

Die Unterlagen dieser Umweltbetriebsprüfung dürfen nicht älter als drei Jahre sein. Es muss aus ihnen hervorgehen, dass die Übereinstimmung mit den Genehmigungsbescheiden und den sonst für die Betriebsanlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften, sowie die Einhaltung der gemäß § 356b mit anzuwendenden Vorschriften, geprüft wurde. 


3. WER IST ZUR PRÜFUNG BERECHTIGT 

• akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung 

• staatlich autorisierte Anstalten 

• Ziviltechniker (im Rahmen ihrer Befugnisse) 

• Gewerbetreibende (im Rahmen ihrer Befugnisse) 

• Inhaber einer Betriebsanlage, sofern er geeignet und fachkundig ist 

• sonstige geeignete und fachkundige Betriebsangehörige 

Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit, die für die jeweilige Prüfung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Sie müssen weiters die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten. 

Da die Prüfung viele Fachbereiche betreffen kann, werden je nach Größe und konkreter Betriebsanlagenausprägung auch mehrere, entsprechend befugte Prüfer heranzuziehen sein. 

Die Prüfung durch den Inhaber und andere Betriebsangehörige ist unzulässig, wenn spezielle Rechtsvorschriften (z.B. das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen [EG-K]) ausdrücklich vorschreiben, dass nur betriebsfremde Personen die Prüfung vornehmen dürfen. Die Durchführung der Prüfung durch betriebsfremde Personen kann auch durch Bescheid festgelegt werden. Der Anlageninhaber ist für die Auswahl der berechtigten Personen, die die Prüfung vornehmen sollen, verantwortlich.  


4. WANN UND WIE OFT IST ZU PRÜFEN 

Die Frist für die wiederkehrende Prüfung beträgt 5 Jahre. Für Anlagen, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO 1994 unterzogen worden sind, gilt eine Frist von 6 Jahren. Sind im Genehmigungsbescheid oder in anderen gewerberechtlichen Vorschriften andere Prüffristen festgesetzt, so gelten diese. Findet die Prüfung im Rahmen einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der EMAS-Verordnung bzw. nach ISO 14001 statt, so dürfen die Unterlagen dieser Umwelbetriebsprüfung nicht älter als 3 Jahre sein. 

Die Frist beginnt mit Rechtskraft des Bewilligungsbescheides für die Betriebsanlage zu laufen. Die Fristen für vor 1989 bestehende Anlagen begannen mit 01.01.1989. 

Bei Genehmigungen, bei denen neben einem Errichtungsbescheid eine gesonderte Betriebsbewilligung notwendig war, wird die Frist ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides zu berechnen sein. 


5. WAS IST ZU PRÜFEN 

5.1 ÜBERPRÜFUNGSUMFANG 

Die Gewerbeordnung 1994 fordert im § 82b, dass zu prüfen ist, ob die Betriebsanlage 

• den Genehmigungsbescheiden, 

• den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften, 

• den gemäß § 356b mit anzuwendenden Vorschriften entspricht und 

• die Betriebsanlage dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt. 

Beispielhaft sollen hier für die mit anzuwendenden Vorschriften nach § 356b die Bereiche des Wasserrechts, wie z.B. Anlagen zur Ableitung von Dach, Parkplatz und Straßenwässern, angeführt werden. 

5.2 VORGEHENSWEISE 

Da sich die Genehmigungsbescheide auf die ihnen zu Grunde liegenden Projektunterlagen (Einreichpläne, Betriebsbeschreibung, Maschinenliste, Abfallwirtschaftskonzept usw.) beziehen, ist die Übereinstimmung mit diesen zu prüfen. Es gilt also den genehmigten Bestand (Genehmigungskonsens) mit der "Anlagenrealität" zu vergleichen und dies zu dokumentieren. 

Um sicherzustellen, dass die Unterlagen vollständig sind, empfiehlt es sich, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) den Betriebsanlagenakt (Aktenvermerke, Verhandlungsschriften, Bescheide, Sanierungskonzepte) zu beschaffen. 

• Prüfen Sie anhand der Einreichpläne, ob sich bauliche Änderungen bzw. Änderungen an der Aufstellung von Betriebseinrichtungen ergeben haben. 

• Prüfen Sie anhand der Maschinenliste, ob Maschinen getauscht, entfernt oder zusätzlich aufgestellt wurden. 

• Prüfen Sie anhand der Betriebsbeschreibung, ob der darin dargestellte Betrieb der Anlage dem tatsächlichen Ablauf (Öffnungszeiten, Mitarbeiteranzahl, Infrastruktur, Lagermengen Fahrzeugbewegungen, usw.) entspricht. 

• Prüfen Sie, ob die in den Bescheiden formulierten Bescheidauflagen erfüllt sind (Siehe Anhang 2, Punkt 2). 

Weiters ist zu prüfen, ob gewerberechtliche Vorschriften (Gesetze oder Verordnungen) vorliegen, die ohne bescheidmäßige Vorschreibung unmittelbar für die Betriebsanlage gelten und, ob die Anlage diesen entspricht. 

Unter gewerberechtlichen Vorschriften im Sinne der GewO sind jedenfalls alle anlagenbezogenen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 selbst und aufgrund der GewO ergangene Verordnungen zu verstehen. 

Da unter gewerberechtlichen Vorschriften nach dem Sinn und Zweck des § 82b GewO nur betriebsanlagenrechtliche Vorschriften des Gewerberechts zu verstehen sind, fallen gewerbespezifische Verordnungen, wie z.B. die Aufzüge-Sicherheitsverordnung, die Maschinen-Sicherheitsverordnung, die Schutzaufbautensicherheitsverordnung usw., nicht unter den Prüfumfang. Dies gilt nicht, wenn diese Verordnungen in den Genehmigungsbescheiden erwähnt und somit Inhalt der Bescheide sind. 

Unter gewerberechtlichen Vorschriften sind auch arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften nicht zu verstehen. Arbeitnehmerschutzvorschriften sind bei der Überprüfung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im gewerberechtlichen Genehmigungsbescheid konkret, zumeist in Form von Auflagen, vorgeschrieben wurden. 

Eine Zusammenstellung der im Gewerebeverfahren wichtigsten und oft erwähnten Verordnungen findet sich im Anhang 3 (Auswahl wichtiger Verordnungen im Betriebsanlagenverfahren). 

Verordnungen nach der Gewerbeordnung können spezielle Prüfpflichten vorsehen (z.B. jährliche Überprüfungen nach der Kälteanlagenverordnung 1994). In solchen Fällen reicht es für die Prüfung nach § 82b GewO aus, dass die rechtzeitige Durchführung der speziellen Prüfung in der Prüfbescheinigung festgehalten wird und die Befunde in der Betriebsanlage aufliegen (Siehe Anhang 2, Punkt 3) Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die genehmigte Anlage dem Abschnitt 8a der Gewerbeordnung 1994 betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt (Seveso II Richtlinie). Dies betrifft in der Regel größere Industriebetriebe. Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage der Wirtschaftskammer unter wko.at 

 Energie & Umwelt 

 Betriebsanlagen 

 besondere Anlagen. 


6. DIE PRÜFBESCHEINIGUNG 

6.1 ERSTELLUNG DER PRÜFBESCHEINIGUNG 

Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung zu erstellen (siehe beiliegenden Musteraufbau einer Prüfbescheinigung im Anhang 1). Dieser ist eine vollständige Dokumentation der Prüfung anzuschließen, aus der insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung hervorgehen. Diese Dokumentation bildet einen notwendigen Bestandteil der Prüfbescheinigung (siehe mögliche Dokumentation des Prüfergebnisses im Anhang 2). 

Die Prüfbescheinigung ist - sofern nicht anders bestimmt - vom Anlageninhaber bis zum Vorliegen der nächsten Prüfbescheinigung in der Anlage zur jederzeitigen Einsicht der Behörde aufzubewahren. Der Anlageninhaber hat die Prüfbescheinigung (inklusive der erstellten Protokolle) der Behörde auf Aufforderung, innerhalb der von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist, zu übermitteln. 

6.2 PFLICHTEN BEI FESTGESTELLTEN MÄNGELN 

Werden im Rahmen der Prüfung Mängel oder Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand festgestellt, hat der Inhaber der Anlage unverzüglich eine Ausfertigung dieser Prüfbescheinigung der zuständigen Behörde zu übermitteln. Diese hat in diesem Fall zu enthalten: 

• Vorschläge samt angemessenen Fristen zur Behebung der Mängel oder Beseitigung der Abweichungen, 

• Darstellung der getroffenen und zu treffenden Maßnahmen. 

Mängel können darin bestehen, dass die Betriebsanlage nicht mit den gewerberechtlichen Vorschriften oder dem Genehmigungsbescheid übereinstimmt, Bescheidauflagen nicht erfüllt sind oder genehmigungspflichtige Teile der Betriebsanlage nicht genehmigt sind. 

Fehlt für genehmigungspflichtige Teile der Betriebsanlage die Betriebsanlagengenehmigung oder wurde eine genehmigungspflichtige Änderung durchgeführt, ist um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage anzusuchen. 

Dieses Verfahren läuft ähnlich ab, wie das Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage. Bei nachbarschaftsneutralen Betriebsanlagenänderungen kann unter Umständen ein Anzeigeverfahren ausreichend sein. Wurden Bescheidauflagen nicht erfüllt, sind Maßnahmen zu setzen, damit diese eingehalten werden. Entspricht eine Betriebsanlage nicht einer für sie geltenden Verordnung (z.B. Verordnung brennbarer Flüssigkeiten etc.), so ist die Anlage an die entsprechenden Vorschriften anzupassen. 


7. STRAFBESTIMMUNGEN 

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die Prüfbescheinigung gemäß § 82b nicht, unvollständig oder mit unrichtigen Angaben erstellt. Dies ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180,- Euro bestraft. Die Übermittlung einer Prüfbescheinigung aufgrund festgestellter Mängel stellt keine Verwaltungsübertretung dar, sofern die Mängel keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum aufweisen, oder durch eine nicht genehmigte Anlage unzulässige Belästigungen der Nachbarn hervorgerufen werden.

Impressum Wirtschaftskammer Niederösterreich 

Verlags- und Herstellungsort: St. Pölten 

Für den Inhalt verantwortlich: Kompetenz Center Betrieb und Umwelt Abteilung Umwelt, Technik und Innovation 

3100 St. Pölten, Wirtschaftskammer-Platz 1

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